In Anbetracht der anstehenden Jahresverbrauchsabrechnungen für das Jahr 2025 und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenabrechnung sowie zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wird an folgende Anzeigepflichten erinnert:
Eigentumswechsel
Jeder Wechsel in den Eigentumsverhältnissen eines an das öffentliche Netz angeschlossenen oder erschlossenen Grundstücks ist unter Vorlage von Nachweisunterlagen (regelmäßig über Grundbuchauszug und von beiden Parteien gegengezeichnetes Übergabeprotokoll) anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in.
Brauchwasseranlagen
Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder die Außerbetriebnahme von Anlagen zur Nutzung von Brauchwasser (z.B. Regenwassernutzungsanlagen, Brunnen) müssen vorab angezeigt bzw. genehmigt werden, sofern sie das öffentliche Entwässerungssystem oder die Wasserversorgung betreffen.
Insofern bleibt die klassische Regentonne im Garten oder eine Regenwasseranlage mit Zisterne, welche ausschließlich für die Gartenbewässerung verwendet wird und keine Verbindung zur Trinkwasserinstallation oder Entwässerungssystem hat, unberührt.
Grundstücksveränderungen
Alle baulichen oder sonstigen Veränderungen auf Grundstücken, die Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage für öffentliche Abgaben (z.B. Veränderungen der bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Flächen) haben, sind innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.
Für die Anzeigepflichten stehen hier Downloads - Gemeindewerke Windeck die entsprechende Formulare zur Verfügung.
Die vollständigen und rechtlich verbindlichen Regelungen sind den jeweiligen Satzungen zu entnehmen, Satzungen - Gemeindewerke Windeck.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte zentral an die Gemeindewerke Windeck unter Tel.: 02292 – 91140 – 0 oder per Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
