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News-Archiv


In der Zeit vom 04.11.2024 bis zum 29.11.2024 werden in der Ortslage Altwindeck die Kanäle gespült. Um diese Arbeiten durchführen zu können, ist es teilweise erforderlich, dass Privatgrundstücke betreten und ggf. befahren werden müssen. Verdeckte Kontrollschächte sind für die Spülarbeiten ggf. freizulegen. Dies ist dann der Fall, wenn über Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitungen der Gemeindewerke von einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht erreicht werden können und ein auf dem Privatgrundstück vorhandener Kanalschacht für die beabsichtigten Arbeiten benutzt werden muss. Die betroffenen Bürger bzw. Grundstückseigentümer werden durch die beauftragte Firma Bastian & Sohn rechtzeitig über das Betreten des Grundstückes informiert. Sollten Sie nicht erreichbar sein, bitten wir um Nachsicht, wenn das Grundstück ohne Ankündigung betreten wird.

Durch die Spülarbeiten kann es in Einzelfällen zu vorübergehenden Geruchsbelästigungen kommen. Die Ursache liegt häufig in einer fehlenden Belüftung der Grundleitungen und Hausinstallationen. Durch den entstehenden Unterdruck bei der Spülung werden die Geruchsverschlüsse - Siphons - leer gesaugt. Es besteht dann keine Geruchssperre mehr zum Kanal. Die Ursache ist relativ einfach zu beheben. Die Geruchsverschlüsse sind wieder zu füllen, indem man kurz Wasser in Waschbecken, Toilette, Dusche oder Badewanne laufen lässt.

In absoluten Ausnahmefällen kann das in den Geruchsverschlüssen stehende Wasser aus den Ablaufstellen im Haus (WC, Dusche etc.) austreten. Dies ist dann der Fall, wenn weder Entlüftungsleitungen noch Rückstausicherungen in den haustechnischen Anlagen vorhanden sind. In diesen Fällen tritt der bei den Spülarbeiten entstehende Überdruck über die Geruchsverschlüsse aus. Der Anschlussnehmer hat die Möglichkeit bei einem vorhandenen Hausanschlusskontrollschacht die Revisionsöffnung im Schacht für die Zeitdauer der Spülung zu öffnen. Dann können Über- oder Unterdruck bereits im Kontrollschacht ausgeglichen werden. Sollten einzelnen Grundstückseigentümern derartige Mängel an ihren Anlagen bekannt sein, wäre eine entsprechende Mitteilung an die WTE Betriebsgesellschaft mbH hilfreich, um die beschriebenen Probleme zu vermeiden.

Sollten wider Erwarten Beeinträchtigungen auftreten, erreichen Sie den Bereitschaftsdienst der WTE Betriebsgesellschaft unter der Telefonnummer 0172 / 250 43 44.

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Zeidler von der WTE Betriebsgesellschaft mbH unter der Telefonnummer 02292 / 5695 gerne zur Verfügung.

Abwassergebühren für Schwimmbadbefüllungen

Durch die beginnende wärmere Jahreszeit kommt immer wieder die Frage auf, ob die Abwassergebühren für das Frischwasser, welches für die Befüllung von Schwimmbecken, größeren Planschbecken usw. genutzt wird, erhoben werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Dort ist geregelt, das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser anzusehen ist. Das Wasser im Schwimmbad wird allein schon durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) verändert. Dies gilt völlig unabhängig von denkbaren chemischen Zusätzen. Da das Schwimmbadwasser durch seine Nutzung zu Schmutzwasser wird, muss es zwingend im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungs- einrichtung zugeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die Schmutzwassergebühren für dieses Wasser entrichtet werden müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserbezug, der nicht über den Hauptzähler abgelesen wird, im Einzelfall zur Abwassergebührenabrechnung bei den Gemeindewerken Windeck anzumelden ist.

Der Kanal ist kein Abfalleimer und Putzwasser darf nicht in den Regenwasserkanal!

Im Gemeindegebiet sind 97 % der Einwohner an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das Abwasser muss aus verschiedenen Ortslagen über insgesamt 116 Pumpstationen weitergeleitet werden. Letztendlich erfolgt die Reinigung in den zentralen Kläranlagen. Neben biologischen Prozessen wird auch dort das Abwasser über maschinentechnische Anlagen weitergefördert. Insofern spielen für den Betrieb dieser Abwasseranlagen die grundstücksbezogenen Einleitungen eine wichtige Rolle. Insbesondere betrifft dies die v.g. Pumpstationen. Feste und faserige Stoffe führen zu einem schnelleren Verschleiß der maschinellen Anlagenteile und produzieren höhere Betriebsaufwendungen (Reparaturen und Stromkosten), sowie unvorhergesehene Folgekosten von Reinvestitionen. Flüssige Abfälle sind umweltgefährdend und erschweren den Reinigungsprozess. Letztendlich schlagen sich diese Kosten gebührenwirksam nieder, sind damit von den Anschlussnehmern (Gebührenzahler) aufzubringen und erfüllen nach dem örtlichen Satzungsrecht, z.B. der Entwässerungssatzung, für den Verursacher eine Ordnungswidrigkeit oder auch einen Umweltstraftatbestand. Auszugsweise sei auf folgende Abfälle hingewiesen, die nicht in den Kanal gehören.

Zu den festen Abfällen gehören:

  • Lebensmittelreste
  • Watte, Ohrenstäbchen, Wegwerfwindeln
  • Feuchttücher, diverse Hygieneartikel
  • Zigarren- und Zigarettenreste
  • Kleidungsstücke, Strümpfe, Putzlappen
  • Rasierklingen, Einmal-Rasierapparate
  • Kleintiersand, Katzenstreu
  • Leere Schachteln und Verpackungen, insbesondere Kunststoffmaterialen

Zu den flüssigen Abfällen gehören insbesondere:

  • Von Tieren verursachte Abfallstoffe (z.B. Mist, Gülle, Jauche)
  • Altöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, Batteriesäure
  • Lacke, Verdünnung, Dispersionsfarbe, Beiz- und Bleichflüssigkeiten
  • Giftstoffe wie schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel
  • Abfallstoffe aus Schlachtereien (Blut, Därme, Panseninhalte)

Neben diesen genannten Einleitungsbedingungen wird zudem auf die Besonderheit des Betriebes von Regenwasserkanälen hingewiesen. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, § 54 Abs. (1) Nr. 2 und des Landeswassergesetzes § 51 Abs. (1) beinhaltet dies die Sammlung von abfließendem Niederschlagswasser aus den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen. Diese Regenwasserkanäle leiten das gesammelte Niederschlagswasser entweder indirekt über ein Regenrückhaltebecken, oder direkt in einen Vorfluter (Gewässer z.B. Bachlauf oder die Sieg) ein. Eine Reinigung erfolgt hierbei nicht. Insofern werden von dem Gesetzgeber über die Genehmigungsbehörde für diese Gewässernutzungen entsprechende Einleitungsbedingungen (Anforderungen) bestimmt. Nicht zulässig ist beispielsweise das Einleiten der Abwässer durch das Autowaschen oder der Putzwässer einer Wohnungsreinigung über Hof- oder Straßengullys. In folgenden Ortslagen sind Regenwasserkanäle verlegt: Alsen, Au, Dreisel, Ehrenhausen, Eich, Eulenbruch, Geilhausen, Gierzhagen, Gutmannseichen, Halscheid, Helpenstell, Herchen-Bhf., Himmeroth, Hoppengarten, Hurst, Imhausen, Irsen, Kocherscheid, Kohlberg, Kuchhausen, Langenberg, Leidhecke, Locksiefen, Lüttershausen, Mauel, Öttershagen, Perseifen, Rieferath, Röcklingen, Röhrigshof, Rommen, Saal, Schabernack, Stromberg und Werfen. In folgenden Ortslagen sind teilweise Regenwasserkanäle verlegt, bei konkreten Rückfragen, steht Ihnen die WTEB, Herr Jucken unter der Tel. 02292/91 12-14 zur Verfügung.

Häusliche Abwässer können z.B. über die Toilette oder über sonstige Einrichtungen der Hausinstallation entsorgt werden. Bei jeder Autowäsche wird Schmutzwasser produziert, das nichts in der Regenwasserableitung verloren hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass verseifte Öle, Fette und sonstige Lösungsmittel bei dem Waschvorgang anfallen und über den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Eine derartige Handhabung ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber ohne eine weitere Vorbehandlung ausschließlich die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser zulässt. Insofern waschen Sie deshalb Ihr Auto nicht auf dem Hof oder auf der Straße. Motorwäsche und Unterbodenwäsche sollten der Umwelt zu liebe nur dort ausgeführt werden, wo ein Öl- oder Koaleszenzabscheider vorhanden ist.

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