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In Anbetracht der anstehenden Jahresverbrauchsabrechnungen für das Jahr 2025 und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenabrechnung sowie zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wird an folgende Anzeigepflichten erinnert:

Gartenwasserzähler

Die Verantwortung für den rechtzeitigen Tausch oder die Neueichung des Gartenwasserzählers liegt beim Grundstückseigentümer. Bitte beachten Sie, dass nicht fristgerecht geeichte Zähler nicht gebührensenkend bei der Schmutzwassergebühr anerkannt werden können, da diese keine rechtsverbindlichen Messwerte liefern.

Sollten Sie die Eichfrist versäumen, bleibt der betroffene Zähler für die Abrechnung unberücksichtigt, Sie erhalten keine gesonderte Information oder Ablesekarte. Bitte stellen Sie daher sicher, dass Sie die Eichfrist einhalten und frühzeitig eine Eichung veranlassen oder für den Austausch des Zählers sorgen. (Anschließend entsprechende Information an die GWW) Den Verfahrensablauf bei Austausch eines Zählers entnehmen Sie bitte Ziffer 4 des Merkblattes für die Verwendung und den Einbau eines Gartenwasserzählers.

Die Eichfrist für einen Gartenwasserzähler beträgt in der Regel sechs Jahre. Sie können das Eichjahr dem Ziffernblatt (kleines Rechteck mit M und einer zweistelligen Zahl = Eichjahr) des Wasserzählers entnehmen.

Bei Fragen zum Austausch wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.

Eigentumswechsel

Jeder Wechsel in den Eigentumsverhältnissen eines an das öffentliche Netz angeschlossenen oder erschlossenen Grundstücks ist unter Vorlage von Nachweisunterlagen (regelmäßig über Grundbuchauszug und von beiden Parteien gegengezeichnetes Übergabeprotokoll) anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in.

Brauchwasseranlagen

Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder die Außerbetriebnahme von Anlagen zur Nutzung von Brauchwasser (z.B. Regenwassernutzungsanlagen, Brunnen) müssen vorab angezeigt bzw. genehmigt werden, sofern sie das öffentliche Entwässerungssystem oder die Wasserversorgung betreffen.

Insofern bleibt die klassische Regentonne im Garten oder eine Regenwasseranlage mit Zisterne, welche ausschließlich für die Gartenbewässerung verwendet wird und keine Verbindung zur Trinkwasserinstallation oder Entwässerungssystem hat, unberührt.

Grundstücksveränderungen

Alle baulichen oder sonstigen Veränderungen auf Grundstücken, die Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage für öffentliche Abgaben (z.B. Veränderungen der bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Flächen) haben, sind innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

Für die Anzeigepflichten stehen hier Downloads - Gemeindewerke Windeck die entsprechende Formulare zur Verfügung. 

Die vollständigen und rechtlich verbindlichen Regelungen sind den jeweiligen Satzungen zu entnehmen, Satzungen - Gemeindewerke Windeck.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte zentral an die Gemeindewerke Windeck unter Tel.: 02292 – 91140 – 0 oder per Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Ich möchte alle Kunden darüber informieren, dass die diesjährige Wasserzählerablesung wieder durch den Versand von Selbstablesekarten ansteht. Die Zählerstände der Wasserzähler bilden die Abrechnungsgrundlage für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren, soweit die Gemeindewerke Windeck Versorger sind, und flächendeckend im gesamten Gemeindegebiet für die Erhebung der Abwassergebühren. Die Zählerstände aller Grundstücke, unabhängig vom Wasserversorger, werden durch ein einheitliches Verfahren ermittelt.

Der Versand der Ablesekarten ist ab dem 17. November 2025 vorgesehen. Von den Kunden ist lediglich der aktuelle Zählerstand der Wasseruhr auf der Antwortkarte einzutragen, die dann portofrei an die Gemeindewerke Windeck zurückgesendet werden kann. Auf der Karte sind die entsprechenden Kundendaten, insbesondere Wasserzählernummer und die Kundennummer, vorgetragen. Die Ablesung der Wasserzähler durch die Kunden sollte möglichst am 30.11.2025 erfolgen. Die zugestellten Karten sind dann bis spätestens 06.12.2025 wieder zurückzuschicken. Sie können die Karte selbstverständlich auch in die Briefkästen der Gemeindewerke (Kirchstr. 6) oder der Gemeinde (Rathausstr. 12) einwerfen. Sollten Sie Klärungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an uns: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Des Weiteren besteht wie im Vorjahr die Möglichkeit, den Zählerstand hier: JSP Page zu übermitteln. (Hinweis: Die Online-Erfassung ist nur bis zum 14.12.2025 freigeschaltet).

Die Ergebnisse des Selbstableseverfahrens sind hinsichtlich der Festlegung der Abwassergebühren bindend für das gesamte Gemeindegebiet. Es kann in den Versorgungsbereichen der Vereine und Verbände zu voneinander abweichenden Abrechnungsgrundlagen zwischen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung kommen, wenn die Verbände eine eigene Zählerablesung für die Erhebung von Wassergebühren zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren werden sich die Wasserbeschaffungsverbände Herchen, Leuscheid und Wilberhofen an unserem Ableseverfahren beteiligen.

Diesen Wasserbeschaffungsverbänden werden die entsprechenden Zählerdaten aus dem Selbstauskunftsverfahren zur Verfügung gestellt, um sie auch für die Abrechnung der Wassergebühren zu verwenden. Im Bereich des Wasservereins Geilhausen wird es unabhängig hiervon nach wie vor eine Eigenablesung zur Erhebung der Wassergebühren geben.

Insofern werden alle Kunden gebeten, die entsprechenden Antwortkarten unabhängig davon, wer der jeweilige Wasserversorger ist, auszufüllen und rechtzeitig im Original zurückzusenden. Dieses Verfahren soll auch dazu dienen, die Jahresverbrauchsabrechnungen zeitnah erstellen zu können.

Mögliche Änderungen der persönlichen Daten oder andere Informationen (z.B. Abzugsmengen) teilen Sie uns bitte separat mit, da derartige Angaben auf den Ablesekarten durch das maschinelle Lesen nicht verarbeitet werden können.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen der Gemeinde Windeck bei fehlenden Angaben zum Zählerstand der Wasseruhr generell eine Schätzung für die Gebührenermittlung vorsehen. Insofern werden die Wasserzählerstände aller Kunden, deren Antwort nicht vorliegt bzw. verspätet eingeht, geschätzt, da ansonsten die automatisierte Weiterverarbeitung der Ablesekarten und die damit verbundene erhebliche Reduzierung des Erfassungsaufwandes nicht mehr gewährleistet ist.

Sollten Sie Fragen zur bevorstehenden Wasserzählerablesung haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die zuständigen Sachbearbeiterinnen Frau Gropp und Frau Wikinger. Sie sind erreichbar unter den Telefonnummern 02292/91140-41 oder -42.

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Abwasser:
0172 – 25 04 344
Wasser:
0172 – 25 04 435

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