Wechselt ein an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossenes Grundstück den Eigentümer (z.B. durch Verkauf, Erbe, Versteigerung, Schenkung), so sind sowohl der bisherige, als auch der neue Eigentümer verpflichtet, dies der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck schriftlich anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige versäumt, so haften für die Gebühren, die auf den Zeitraum der Rechtsänderung bis zum Eingang der Anzeige fällt, beide Pflichtige.
Zur Umschreibung ist der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck der Grundbuchauszug bzw. der Kaufvertrag vorzulegen, aus dem sich die neuen Eigentumsverhältnisse ergeben. Zudem ist schriftlich anzugeben, zu welchem Datum und mit welchem Zählerstand das Grundstück übergeben wurde. In der Regel wird dies über ein Übergabeprotokoll dokumentiert. Dieses Schriftstück ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Ein Anzeigeformular über einen Eigentumswechsel finden Sie auch hier oder unter Downloads.
Bitte beachten Sie:
Sollte sich Ihr Grundstück im Bereich eines Wasserbeschaffungsverbandes befinden, so muss auch an diesen als Versorger eine Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgen.
Die Kontaktdaten der Wasserbeschaffungsverbände bzw. des Wasserwerksvereins finden Sie auf der Seite „Kontakt“.
In steuerlichen Angelegenheiten (z.B. Grundsteuer), wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Windeck (02292/601-0)